Die Sozialversicherungsgrößen werden jedes Jahr neu festgelegt und beeinflussen unter anderem die Beitragshöhe in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung
monatlich | 4.837,50 € |
jährlich | 58.050,00 € |
Allgemeine Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze)
für ab 2003 Privatversicherte | monatlich | 5.362,50 € |
jährlich | 64.350,00 € |
für seit vor 2003 Privatversicherte | monatlich | 4.837,50 € |
jährlich | 58.050,00 € |
Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Allgemeiner Beitragssatz | 14,6% |
zzgl. Zusatzbeitrag | durchschnittlich 1,3% |
Rentner / Rentenversicherungsträger | 7,3% / 7,3% |
Freiwillig versicherte Rentner aus Renten, Versorgungsbezügen (Pensionen und Betriebsrenten) und Einnahmen aus nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit |
14,6% |
Ermäßigter Beitragssatz für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung für Einnahmen aus Erträgen aus Kapitalvermögen |
14,0% |
Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung
Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung | 3,05% |
Beitragszusatz für Kinderlose ab Alter 23 Jahre | +0,25% |
Bemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte
Mindestbemessungsgrundlage monatlich | 1.096,67 € |
Kostenfreie Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung
Familienangehörige mit einem monatlichen Arbeitsentgeld aus einer geringfügigen Beschäftigung | bis 450,00 € |
Familienangehörige mit einem anderweitigen monatlichen Einkommen | bis 455,00 € |
Freiwillig versicherte Selbständige und Rentner sind bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Hierzu erhören i. d. R. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (bzw. Nebenerwerb), Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Erträgen aus Kapitalvermögen. Entnahmen aus einem Kapitalstock etwa sind nicht beitragspflichtig.
Der Beitrag in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung richtet sich nach der Höhe der Einkünfte – bis zur Beitragsbemessungsgrenze.